zur kostenpflichtigen Entfernung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge
1. Auftraggeber / Grundstücksberechtigter
Firma / Name
Ansprechpartner
Straße, Hausnummer
PLZ
Ort
Telefon
E-Mail
2. Objekt / Grundstück
Adresse des betroffenen Grundstücks / Parkplatzes
Art der Fläche (Wohnanlage / Gewerbe / Privatgrundstück / Sonderzone)
Beschilderung vorhanden?
☐ ja, deutlich sichtbar ☐ ja, eingeschränkt ☐ nein
3. Erklärung
Der unter Punkt 1 genannte Auftraggeber (nachstehend „Berechtigter") ist Eigentümer bzw. unmittelbarer Besitzer der unter Punkt 2 bezeichneten Fläche und damit verfügungs- und entscheidungsberechtigt.
Der Berechtigte beauftragt hiermit den Abschleppdienst Cakmak, Inhaber Ibrahim Cakmak, Haunstetter Str. 52, 86343 Königsbrunn (nachstehend „Auftragnehmer"), das/die nachfolgend bezeichnete(n) widerrechtlich auf der oben genannten Fläche abgestellte Fahrzeug(e) zu entfernen und auf ein bewachtes Gelände zu verbringen.
Der Berechtigte tritt seine Ansprüche auf Erstattung der Abschlepp-, Verwahrungs- und Verwaltungskosten gegenüber dem Fahrer / Halter des Fahrzeugs gemäß §§ 683, 670, 823, 1004 BGB sowie §§ 398 ff. BGB an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, gerichtlich geltend zu machen und die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der Kosten abhängig zu machen (Unternehmerpfandrecht gem. §§ 647, 704 BGB).
Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az. V ZR 144/08 – Grundstückseigentümer dürfen unbefugt geparkte Fahrzeuge auf Kosten des Falschparkers entfernen lassen, sofern eine deutliche Beschilderung vorhanden ist. Die Kosten der Entfernung sind als Schaden im Sinne des § 823 BGB erstattungsfähig.
4. Betroffenes Fahrzeug
Amtliches Kennzeichen
Fahrzeugmarke / -typ
Farbe
Genauer Standort (Stellplatz-Nr., Zufahrt, …)
Datum/Uhrzeit der Feststellung
Tatbestand / Anmerkung
5. Versicherung
Der Berechtigte versichert, das Verfügungsrecht über die unter Punkt 2 genannte Fläche zu besitzen.
Das genannte Fahrzeug wurde widerrechtlich, ohne Einverständnis des Berechtigten und entgegen einer deutlich sichtbaren Beschilderung abgestellt.
Es bestand keine konkludente oder ausdrückliche Erlaubnis zum Abstellen.
Der Berechtigte verpflichtet sich, im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung als Zeuge zur Verfügung zu stehen.